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In der Pflege sind frei­heits­ent­zie­hende Maß­nah­men (FEM) oft von Pfle­ge­kräf­ten und Ange­hö­ri­gen „gut gemeint“ um die Kli­en­ten vor Gesund­heits­ge­fah­ren zu schüt­zen. Jedoch kön­nen auch durch­führte Maß­nah­men der Frei­heits­ent­zie­hung erheb­lich nega­tive Gesund­heits­fol­gen für den Betrof­fe­nen haben. Dar­über hin­aus kann eine Ein­schrän­kung der Bewe­gungs­frei­heit auch recht­li­che Kon­se­quen­zen haben. Jeder Mensch hat nach Arti­kel 2 Abs. 2 GG das Recht sei­nen Auf­ent­halts­ort frei zu ändern, daher dür­fen Maß­nah­men, die die­ses Recht beein­träch­ti­gen, nur sehr ein­ge­schränkt vor­ge­nom­men wer­den. Es bedarf daher einer genauen Abwä­gung und einer Sen­si­bi­li­sie­rung, was alles eine frei­heits­ent­zie­hende Maß­nahme sein kann und was es für Alter­na­ti­ven hierzu geben kann.

I.
Defintion

Frei­heits­ent­zie­hende Maß­nah­men sind jeg­li­che Hand­lun­gen oder Maß­nah­men, durch wel­che ein Mensch gegen sei­nen Wil­len daran gehin­dert wird, sei­nen Auf­ent­halts­ort zu ändern.

II.
Freiheitsberaubung im Strafrecht

Auf straf­recht­li­cher Ebene ist vor allen der §239 StGB relevant.

§ 239 StGB Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Men­schen ein­sperrt oder auf andere Weise der Frei­heit beraubt, wird mit Frei­heits­strafe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­strafe bestraft.

(2) Der Ver­such ist strafbar.

(3) Auf Frei­heits­strafe von einem Jahr bis zu zehn Jah­ren ist zu erken­nen, wenn der Täter

1. das Opfer län­ger als eine Woche der Frei­heit beraubt oder

2. durch die Tat oder eine wäh­rend der Tat began­gene Hand­lung eine schwere Gesund­heits­schä­di­gung des Opfers verursacht.

(4) Ver­ur­sacht der Täter durch die Tat oder eine wäh­rend der Tat began­gene Hand­lung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Frei­heits­strafe nicht unter drei Jahren.

(5) In min­der schwe­ren Fäl­len des Absat­zes 3 ist auf Frei­heits­strafe von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren, in min­der schwe­ren Fäl­len des Absat­zes 4 auf Frei­heits­strafe von einem Jahr bis zu zehn Jah­ren zu erkennen.

Damit eine Hand­lung oder ein Unter­las­sen nach § 239 Abs. 1 StGB straf­bar ist, muss sowohl der objek­tive und sub­jek­tive Tat­be­stand der Norm erfüllt sein, zudem darf es keine Recht­fer­ti­gungs­gründe geben und der Täter muss schuld­haft gehan­delt haben.

 1. Tatbestand der Freiheitsberaubung

FEM kön­nen durch Ein­sper­ren oder durch Berau­ben der Frei­heit auf andere Weise geschehen.

Einsperren

Ein­sper­ren liegt dann vor, wenn der Täter durch äußere Vor­rich­tun­gen das Opfer daran hin­dert, den Raum zu ver­las­sen. Es reicht dabei aus, wenn die Benut­zung der Flucht­wege unge­wöhn­lich, anstö­ßig, gefähr­lich oder beschwer­lich ist.

Das Berauben der Freiheit

Das Berau­ben der Frei­heit auf andere Weise kann durch jedes Tun oder Unter­las­sen bewirkt wer­den, durch wel­ches die Fort­be­we­gungs­frei­heit des Opfers voll­stän­dig auf­ge­ho­ben wird. Im Gegen­satz zum Ein­sper­ren reicht hier die bloße Erschwe­rung nicht, es sei denn, das Über­win­den der Hemm­nisse ist im Ein­zel­fall unzu­mut­bar gefährlich.

Die Frei­heits­be­rau­bung muss sich auf einen gewis­sen Zeit­raum erstre­cken, nur ganz kurze Hand­lun­gen rei­chen hier­für nicht aus. Als erheb­lich wird hier­bei in der Recht­spre­chung ein Zeit­raum vom min­des­tens ca. 45 Sekun­den angesehen.

Geschütz­tes Rechts­gut ist die Frei­heit der Wil­lens­ent­schlie­ßung und Wil­lens­be­tä­ti­gung in Bezug auf die Frei­heit der Per­son zur Ver­än­de­rung des Auf­ent­halts­or­tes. Nicht geschützt ist hin­ge­gen die Frei­heit, einen bestimm­ten Ort aufzusuchen.

Möglichkeit der willentlichen Fortbewegung 

Der Frei­heit beraubt wer­den kann nur der­je­nige, der über­haupt in der Lage ist, wil­lent­lich den Auf­ent­halts­ort zu ändern.

  • Keine Frei­heits­be­rau­bung also bei Kleinst­kin­dern unter einem Jahr, Wach­ko­ma­pa­ti­en­ten, bewe­gungs­un­fä­hi­gen Per­so­nen oder Per­so­nen, bei denen keine wil­lent­li­chen Bewe­gun­gen mög­lich sind (z. B. Anfalls­lei­den), da sie ihre Orts­ver­än­de­rung nicht selbst­stän­dig her­bei­füh­ren können.

Der poten­ti­elle Wille einer Per­son zur Auf­ent­halts­än­de­rung reicht. Es genügt daher, wenn der Betrof­fene sagen könnte „Ich will mich gar nicht fort­be­we­gen. Sollte ich es aber wol­len, könnte ich es nicht“.

  • Daher kön­nen auch Schla­fende und Bewusst­lose an Ihrer Frei­heit beraubt werden.
Beispiele für freiheitsentziehende Maßnahmen 
  • Ein­sper­ren, Ver­sper­ren von Türen, Ein­schlie­ßen, auch durch kom­pli­zierte Schließ­me­cha­nis­men und Trickschlösser
  • mecha­ni­sches Fixie­ren mit­tels Bett­git­tern, Bauch­gur­ten, Hand- und Fuß­fes­seln oder Fest­stel­len der Brem­sen eines Rollstuhles
  • Weg­nahme von Hilfs­mit­teln wie Brille, Roll­stuhl, Gehil­fen Schu­hen oder sons­ti­ger Klei­dung ohne die der Betrof­fene sei­nen Stand­ort nicht wech­seln kann
  • Medi­ka­mente, sofern diese zum Zweck der Sedie­rung ver­ab­reicht wer­den. Dies unter­fällt dann der Frei­heits­be­rau­bung, wenn die Medi­ka­mente gerade zum Zweck der beru­hi­gen­den, bewe­gungs­re­du­zie­ren­den Wir­kung ver­ab­reicht wer­den um eine Per­son an der Fort­be­we­gung zu hin­dern oder um durch die Sedie­rung die Pflege zu erleichtern.
    (+)          Etwa durch die Gabe von Neu­ro­lep­tika, Anti­de­pres­siva und ande­ren Psy­cho­phar­maka, wenn hier­durch der Bewe­gungs­drang (Weg­lauf­ten­denz) ver­hin­dert wer­den soll.
    (-)           Nicht bei sedie­ren­den Medi­ka­men­ten, wenn es sich um Psy­cho­phar­maka han­delt, wel­che es aus the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken ver­ab­reicht werde und nur als Neben­wir­kung der Bewe­gungs­drang ein­ge­schränkt wird.
Freiheitsberaubung durch Unterlassen

Es ist auch mög­lich, die Frei­heits­be­rau­bung durch ein Unter­las­sen einer Hand­lung zu bege­hen (gemäß § 13 StGB). Dies bei­spiels­weise dann, wenn eine Pfle­ge­kraft einen Kli­en­ten ver­se­hent­lich ein­sperrt (nicht straf­bar, wenn nach­weis­lich kein Vor­satz), ihr danach der Feh­ler auf­fällt, sie es dann aber unter­lässt die Frei­heits­be­rau­bung zu besei­ti­gen. Der Vor­wurf, wel­cher der Pfle­ge­kraft hier gemacht wird ist, dass sie es unter­las­sen hat, ihren Feh­ler zu beheben.

Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Ein Berau­ben der Frei­heit kann nur dann vor­lie­gen, wenn dies gegen den Wil­len des Betrof­fe­nen geschieht. Ist die betrof­fene Per­son daher ein­wil­li­gungs­fä­hig und erteilt ihre Ein­wil­li­gung (dies immer schrift­lich geben las­sen!), dann kann keine Frei­heits­be­rau­bung vor­lie­gen. Geklärt wer­den muss daher, ob der Betrof­fene ein­wil­li­gungs­fä­hig ist, nur dann kann er seine Ein­wil­li­gung erteilen.

Ein­wil­li­gungs­fä­hig­keit ist dann gege­ben, wenn der Betrof­fene den Sinn und Zweck der Maß­nahme ver­ste­hen und sei­nen Wil­len hier­nach aus­rich­ten kann. Dazu gehört die Fähig­keit, einen bestimm­ten Sach­ver­halt zu ver­ste­hen (Ver­ständ­nis), die Fähig­keit, bestimmte Infor­ma­tio­nen, auch bezüg­lich der Fol­gen und Risi­ken, in ange­mes­se­ner Weise zu ver­ar­bei­ten (Ver­ar­bei­tung) und die Fähig­keit, die Infor­ma­tio­nen, auch im Hin­blick auf Behand­lungs­al­ter­na­ti­ven, ange­mes­sen zu bewer­ten (Bewer­tung).

Auf Grund­lage von Ver­ständ­nis, Ver­ar­bei­tung und Bewer­tung der Situa­tion muss sodann die Fähig­keit gege­ben sein, den eige­nen Wil­len zu bestim­men (Bestimm­bar­keit des Wil­lens). Die gege­bene Ein­wil­li­gung bezieht sich dabei immer auf die kon­krete Situa­tion und kann jeder­zeit wider­ru­fen wer­den. Ver­liert der Kli­ent z.B. infolge einer demen­ti­el­len Ver­än­de­rung die natür­li­che Ein­sichts­fä­hig­keit, ist auch seine vor­her gege­bene Ein­wil­li­gung nicht mehr wirk­sam. Ver­wei­gert der ein­wil­li­gungs­fä­hige Pati­ent seine Ein­wil­li­gung, darf die FEM nicht durch­ge­führt werden.

Auch bei erteil­ter Ein­wil­li­gung sollte mit FEM restrik­tiv umge­gan­gen wer­den. Nur weil eine Hand­lung erlaubt ist bedeu­tet dies nicht, dass diese auch sinn­voll ist. Häu­fig sind sich die­je­ni­gen, die der FEM zustim­men der Gefah­ren nicht bewusst, die von der ange­dach­ten Maß­nahme ausgehen.

Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nach § 1831 BGB bei Einwilligungsunfähigkeit

Ist der Betrof­fene nicht ein­wil­li­gungs­fä­hig, so bedarf es gege­be­nen­falls der Geneh­mi­gung der frei­heits­ent­zie­hen­den Maß­nahme durch das Betreu­ungs­ge­richt gemäß § 1831 BGB (bis 31.12.2022 wurde dies in § 1906 BGB gere­gelt, seit 01.01.2023 fin­den sich die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen in § 1831 BGB). Eine Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts ist nach § 1831 BGB not­wen­dig, sofern sich der Betreute in einem Kran­ken­haus, einem Heim oder einer sons­ti­gen Ein­rich­tung auf­hält. Die Häus­lich­keit des Betrof­fe­nen fällt „eigent­lich“ nicht unter die auf­ge­zähl­ten Ört­lich­kei­ten. Daher ist nach dem Geset­zes­wort­laut in der ambu­lan­ten Pflege keine aus­drück­li­che Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­rich­tes nötig. Aber lei­der ist die Recht­spre­chung hier unein­heit­lich, man­che Gerichte sehen frei­heits­ent­zie­hende Maß­nah­men in der eige­nen Woh­nung den­noch als geneh­mi­gungs­pflich­tig an, wenn die Pflege in der Häus­lich­keit durch einen ambu­lan­ten Pfle­ge­dienst durch­ge­führt wird. Daher sollte im Zwei­fels­fall sicher­heits­hal­ber auch in der ambu­lan­ten Pflege ein Beschluss des Gerichts ein­ge­holt werden.

Frei­heits­ent­zie­hende Maß­nah­men zu Hause durch Ange­hö­rige unter­lie­gen hin­ge­gen kei­ner gericht­li­chen Geneh­mi­gung. Auch hier müs­sen die Maß­nah­men aber immer zum Schutz des Betrof­fe­nen not­wen­dig und ver­hält­nis­mä­ßig sein, da sonst eine Straf­bar­keit nach § 239 StGB vor­lie­gen kann.

Subjektiver Tatbestand-Vorsatz

Um den Tat­be­stand der Frei­heits­be­rau­bung zu erfül­len, muss auf der sub­jek­ti­ven Seite vor­sätz­lich gehan­delt wor­den sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter mit Wis­sen und Wol­len der Tatbe- stands­ver­wirk­li­chung gehan­delt hat. Es ist dabei aus­rei­chend, wenn beding­ter Vor­satz (dolus even­tua­lis) vor­liegt, der Täter den Ein­tritt der Frei­heits­ent­zie­hung für mög­lich hält und diese bil­li­gend in Kauf nimmt, auch wenn er sie nicht unbe­dingt her­bei­füh­ren will.

2. Rechtswidrigkeit und Schuld

Als Recht­fer­ti­gungs­grund kommt ins­be­son­dere der recht­fer­ti­gende Not­stand nach § 34 StGB in Betracht. Hier­nach gilt:

„Wer in einer gegen­wär­ti­gen, nicht anders abwend­ba­ren Gefahr für Leben, Leib, Frei­heit, Ehre, Eigen­tum oder ein ande­res Rechts­gut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem ande­ren abzu­wen­den, han­delt nicht rechts­wid­rig, wenn bei Abwä­gung der wider­strei­ten­den Inter­es­sen, nament­lich der betrof­fe­nen Rechts­gü­ter und des Gra­des der ihnen dro­hen­den Gefah­ren, das geschützte Inter­esse das beein­träch­tigte wesent­lich über­wiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein ange­mes­se­nes Mit­tel ist, die Gefahr abzuwenden.“

 

Betrach­tet wer­den müs­sen also immer die Umstände des Ein­zel­falls, danach ob

  • die Gefahr nicht anders abge­wen­det wer­den kann,
  • dass zu schüt­zende Rechts­gut höher zu bewer­ten ist als da zu ver­let­zende und
  • die Tat ange­mes­sen ist um die Gefahr für das zu schüt­zende Rechts­gut abzuwenden.

Eine Frei­heits­ent­zie­hung kann dem­nach ins­be­son­dere dann gerecht­fer­tigt sein, wenn diese nur ein­ma­lig und vor­über­ge­hend in einer Not­si­tua­tion erfolgt, z. B. bei einem aku­ten Fie­ber­an­fall oder zur Abwen­dung eines Suizides.

III.
Prüfung von möglichen Alternativen

Neben den ggf. recht­li­chen Kon­se­quen­zen einer FEM hat diese oft auch nega­tive tat­säch­li­che Fol­gen für den Betrof­fe­nen. Die FEM kann phy­si­schen Stress ver­ur­sa­chen, zur Abnahme der Mobi­li­tät und zu einer Ver­schlech­te­rung des All­ge­mein­zu­stan­des an sich füh­ren. Daher soll­ten stets mög­li­che Alter­na­ti­ven zu FEM geprüft werden.

Beispiel: Sturzvermeidung

Oft wer­den FEM mit der Ver­hin­de­rung von Stür­zen begrün­det. Lei­der füh­ren oft aber gerade die FEM zu neuen Stür­zen. Sucht sich der Betrof­fene andere Aus­gänge, weil die Türen ver­sperrt sind, kann es zu Stür­zen aus den unge­eig­ne­ten Aus­gän­gen kom­men. Auch im Nach­gang zu der FEM kann das Sturz­ri­siko erhöht sein. Bewegt sich der Kli­ent weni­ger, so neh­men seine moto­ri­schen Fähig­kei­ten ab, zudem kann ihm mit der Frei­heits­ent­zie­hung sug­ge­riert wer­den, dass es gefähr­lich ist sich zu bewe­gen. Dadurch wird der Gang noch unsi­che­rer und das Sturz­ri­siko nimmt zu. Der Exper­ten­stan­dard Sturz stellt auch aus­drück­lich fest, dass FEM kei­nes­falls zur Sturz­pro­phy­laxe geeig­net sind.

Mög­li­che Alternativen:
  • Hoch­zie­hens des Bett­git­ters nur auf einer Seite, Erhö­hung auf der ande­ren Bett­seite durch „Pool­nu­del“
  • Legen einer Sport­matte vor dem Bett oder Anschaf­fung eines Niederflurbettes
  • Besei­ti­gung von Stol­per­fal­len in der Wohnung
  • Fes­tes Schuh­werk und ange­mes­sene, gut­sit­zende Kleidung
  • Durch­füh­rung von Kraft- und Balance­trai­ning zur Stär­kung des Gangbildes
  • Vor­han­den­sein von genü­gend Sitz- und Hal­te­mög­lich­kei­ten und nöti­ger Hilfs­mit­tel (Rol­la­tor, Roll­stuhl usw.)
  • Über­prü­fung der Medi­ka­mente und ggf. Anpas­sung in Abspra­che mit dem ver­ord­nen­den Arzt
  • Anpas­sung des Inkontinenzmaterials
  • Durch­füh­rung von basa­ler Stimulation
  • Anbrin­gen von Lam­pen mit Bewe­gungs­mel­dern und Nachtlichtern


Bereits seit dem 01.07.2023 ist das Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs- und ‑ent­las­tungs­ge­setz — oder kurz PUEG — in Kraft getre­ten. Man­che Maß­nah­men dar­aus sind sofort umzu­set­zen, wäh­rend bei ande­ren die Vor­ga­ben erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt zu berück­sich­ti­gen sind. 

Wie der Name schon ver­rät, soll es den gesam­ten Pfle­ge­be­reich unter­stüt­zen und ent­las­ten. Dazu wur­den meh­rere über­ge­ord­nete Ziele herausgearbeitet:

Ziele:
  • Die häus­li­che Pflege soll gestärkt und pfle­ge­be­dürf­tige Men­schen und ihre Ange­hö­ri­gen sowie andere Pfle­ge­per­so­nen ent­las­tet werden
  • Die Arbeits­be­din­gun­gen für pro­fes­sio­nell Pfle­gende sol­len ver­bes­sert werden
  • Die Poten­tiale der Digi­ta­li­sie­rung für Pfle­ge­be­dürf­tige und Pfle­gende sol­len bes­ser nutz­bar gemacht werden
  • Die soziale Pfle­ge­ver­si­che­rung soll durch Mehr­ein­nah­men gestärkt werden

Das Gesetz sieht dabei meh­rere Maß­nah­men vor, um diese Ziele zu erreichen:

Maßnahmen:
  1. Pfle­ge­geld und Pfle­ge­sach­leis­tun­gen wer­den erhöht
  2. Geld- und Sach­leis­tun­gen wer­den an die Preis­ent­wick­lung ange­passt (Dyna­mi­sie­rung)
  3. Kurz­zeit- und Ver­hin­de­rungs­pflege wer­den zu einem Ent­las­tungs­bud­get zusammengelegt
  4. Das Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­held erhält einen neuen Nutzungsrahmen
  5. Die Eigen­an­teil-Zuschläge für die sta­tio­näre Pflege wer­den erhöht
  6. Das Begut­ach­tungs­ver­fah­ren zur Pfle­ge­be­dürf­tig­keit erhält Anpassungen
  7. Die Digi­ta­li­sie­rung in der Pflege wird wei­ter gefördert
  8. Die Bei­träge der Pfle­ge­ver­si­che­rung wer­den angepasst
  9. Pfle­ge­be­dürf­tige erhal­ten erwei­terte Auskunftsrechte

Erhöhung des Pflegegeldes ab 2024
Um die häus­li­che Pflege zu stär­ken, soll das Pfle­ge­geld ab dem 01.01.2024 um 5 Pro­zent erhöht wer­den.

Pfle­ge­grad                                                    Pfle­ge­geld aktu­ell                                           Pfle­ge­geld 2024

 

1                                                                             0,00 EUR                                                                 0,00 EUR

 

2                                                                            316,00 EUR                                                             331,80 EUR

 

3                                                                            545,00 EUR                                                             572,25 EUR

 

4                                                                            728,00 EUR                                                             764,40 EUR

 

5                                                                            901,00 EUR                                                             946,05 EUR 

In einem wei­te­ren Schritt soll das Pfle­ge­geld zum 01.01.2025 um wei­tere 4,5 Pro­zent stei­gen (siehe Dynamisierung). 
Erhöhung der Pflegesachleistungen ab 2024
Ebenso wie das Pfle­ge­geld stei­gen die Pfle­ge­sach­leis­tun­gen zum 01.01.2024 um 5 Prozent.

 

Pfle­ge­grad                               Pfle­ge­sach­leis­tun­gen aktu­ell                           Pfle­ge­sach­leis­tun­gen 2024

 

1                                                              0,00 EUR                                                                       0,00 EUR

 

2                                                              724,00 EUR                                                                  760,20 EUR

 

3                                                              1.363,00 EUR                                                               1.431,15 EUR

 

4                                                              1.693,00 EUR                                                               1.777,65 EUR

 

5                                                              2.095,00 EUR                                                              2.199,75 EUR

 

Und auch hier gilt, dass die Pfle­ge­sach­leis­tun­gen zum 01.01.2025 um wei­tere 4,5 Pro­zent stei­gen (siehe Dyna­mi­sie­rung).

Dynamisierung
Die Geld- und Sach­leis­tun­gen sol­len zukünf­tig regel­mä­ßig an die all­ge­mei­nen Preis­ent­wick­lun­gen ange­passt wer­den. Beim Pfle­ge­geld gibt es bereits einen ähn­li­chen Mecha­nis­mus, der jedoch zuletzt aus­ge­setzt wurde. Künf­tig soll für alle im Gesetz ent­hal­te­nen Geld- und Sach­leis­tun­gen — sowohl im häus­li­chen als auch im sta­tio­nä­ren Bereich — die Dyna­mi­sie­rung gelten.

Die erste Dyna­mi­sie­rung erfolgt zum 01.01.2025. Aller­dings ist noch kein Mecha­nis­mus fest­ge­legt, wie dies genau erfol­gen soll. Des­halb wer­den für 2025 die Geld- und Sach­leis­tun­gen pau­schal um 4,5 Pro­zent erhöht. Die Fest­le­gung des Mecha­nis­mus soll noch in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode pas­sie­ren. Im Kern wird die Infla­ti­ons­rate einen gro­ßen Ein­fluss ausüben.

Die Leis­tun­gen wer­den dann alle drei Jahre über­ar­bei­tet, so dass die nächste Anpas­sung zum 01.01.2028 erfolgt.

Beach­ten Sie, dass sich der Stei­ge­rungs­wert für 2025 im Laufe des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ver­än­dert hat. Im ers­ten Refe­ren­ten­ent­wurf ist noch eine Stei­ge­rung von 5 Pro­zent genannt. Im fina­len Geset­zes­be­schluss ist aber zusätz­lich das Ent­las­tungs­bud­get auf­ge­nom­men wor­den. Um das finan­zie­ren zu kön­nen, wurde für 2025 die Dyna­mi­sie­rungs­rate auf 4,5 Pro­zent abgesenkt. 

Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Wie soeben erwähnt, kam das Ent­las­tungs­bud­get, wel­ches im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bart ist, zunächst nicht im Refe­ren­ten­ent­wurf vor, wohl aber im ver­ab­schie­de­ten Gesetz.

Es sieht vor, dass die Bud­gets für Kurz­zeit- und Ver­hin­de­rungs­pflege zusam­men­ge­legt wer­den. Es wird zum 01.07.2025 ein­ge­führt. Das gemein­same Bud­get beträgt 3.539 EUR pro Jahr. 

Eine Aus­nahme gibt es für die Pflege von Kin­dern, Jugend­li­chen und jun­gen Erwach­se­nen mit Pfle­ge­grad 4 oder 5. Für diese soll das Ent­las­tungs­bud­get bereits ab dem 01.01.2024 und zwar in einer Höhe von 3.386 EUR zur Ver­fü­gung ste­hen. Ab dem 01.07.2025 gilt dann auch hier der Betrag von 3.539 EUR.

Dadurch, dass der Gesamt­be­trag fle­xi­bel zwi­schen Kurz­zeit- und Ver­hin­de­rungs­pflege kom­bi­niert wer­den kann, bedeu­tet dies für viele Betrof­fene eine Ver­ein­fa­chung und eine Erhö­hung der Leis­tun­gen in die­sem Bereich. Die bis­he­ri­gen Über­tra­gungs­re­ge­lun­gen ent­fal­len dann. Zur Ver­ein­heit­li­chung wird auch die Höchst­dauer der Ver­hin­de­rungs­pflege auf acht Wochen pro Kalen­der­jahr ange­ho­ben und damit der Kurz­zeit­pflege ange­gli­chen. Ebenso wurde das Erfor­der­nis der sechs­mo­na­ti­gen Vor­pfle­ge­zeit gestrichen. 

Pflegeunterstützungsgeld
Mit die­ser Maß­nahme sol­len ins­be­son­dere berufs­tä­tige Men­schen, die einen Ange­hö­ri­gen pfle­gen, mehr unter­stützt wer­den. Bis­lang konn­ten sich Ange­hö­rige für die Orga­ni­sa­tion eines aku­ten Pfle­ge­falls ein­ma­lig zehn Tage pro Pfle­ge­be­dürf­ti­gen von der Arbeit frei­stel­len lassen.

Ab dem 01.01.2024 soll der Anspruch auf Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­geld wie­der­keh­rend 10 Tage pro Kalen­der­jahr bestehen.

Eigenanteil-Zuschläge für stationär Pflegebedürftige
Bereits seit dem 01.01.2022 gibt es eine Staf­fe­lung der Eigen­an­teil-Zuschläge, die nach der Auf­ent­halts­dauer auf­ge­teilt sind. Je län­ger ein Bewoh­ner im Pfle­ge­heim wohnt, desto höher sind die Leis­tungs­zu­schläge auf den Eigen­an­teil bei den Pflegeaufwendungen.

Diese Zuschläge wer­den ab dem 01.01.2024 um fünf bis zehn Pro­zent erhöht.

Auf­ent­halt in sta­tio­nä­rer Pflege Aktu­ell Ab 01.01.2024
0 – 12 Monate 5% 15%
13 – 24 Monate 25% 30%
25 – 36 Monate 45% 50%
> 36 Monate 70% 75%

 

Diese Zuschläge bezie­hen sich aus­schließ­lich auf den Eigen­an­teil des Kos­ten­an­teils für die Pflege. Dies gilt nicht für die wei­te­ren Kos­ten wie Unter­kunft und Ver­pfle­gung oder Investitionskosten.

Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Hier­mit ist nicht gemeint, dass sich die Kri­te­rien zur Ein­stu­fung in die fünf Pfle­ge­grade ändern, son­dern das Begut­ach­tungs­ver­fah­ren soll kla­rer gere­gelt werden.
Dazu gehört, dass die Pfle­ge­kasse künf­tig zum Pfle­ge­be­scheid immer das Pfle­ge­gut­ach­ten mit bei­le­gen muss, wobei das Ergeb­nis der Begut­ach­tung trans­pa­rent dar­zu­stel­len ist und für den Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ver­ständ­lich erläu­tert wer­den muss. Dies soll hel­fen, die getrof­fene Ent­schei­dung bes­ser nach­voll­zie­hen zu können.
Ebenso soll die Pfle­ge­kasse bereits mit dem Bescheid Hilfs- und Pfle­ge­hilfs­mit­tel anbie­ten, wenn dies im Gut­ach­ten emp­foh­len wird. Das­selbe gilt für gesund­heit­li­che Prä­ven­ti­ons- und Reha-Maßnahmen.

Die im Zusam­men­hang mit der Corona-Pan­de­mie ent­wi­ckelte Mög­lich­keit einer tele­fo­ni­schen Begut­ach­tung zur Ermitt­lung eines Pfle­ge­gra­des durch den Medi­zi­ni­schen Dienst oder einen ande­ren Gut­ach­ter soll dau­er­haft ermög­licht wer­den. Aller­dings nicht in allen Situa­tio­nen und nur, wenn der Ver­si­cherte damit ein­ver­stan­den ist. Hier lau­fen der­zeit noch Stu­dien. Vor der Umset­zung muss die Begut­ach­tungs­richt­li­nie noch ent­spre­chend geän­dert werden.

Wei­tere Rege­lun­gen die­nen der Klar­stel­lung, ohne beson­dere spür­bare Aus­wir­kun­gen auf die pfle­ge­be­dürf­ti­gen Menschen. 

Beiträge zur Pflegeversicherung
Um einen Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 07. April 2022 umzu­set­zen, wird künf­tig beim Bei­trag zur sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung neben dem Kin­der­lo­sen­zu­schlag auch nach der Kin­der­zahl differenziert.

Eine Erhö­hung der Bei­träge soll die ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten der sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung absi­chern. Dazu wurde bereits ab dem 01.07.2023 der Bei­trags­satz um 0,35 Pro­zent — von bis­her 3,05 Pro­zent — auf 3,4 Pro­zent ange­ho­ben. Der Kin­der­lo­sen­zu­schlag erhöht sich in die­sem Zuge von 0,35 Pro­zent auf 0,6 Pro­zent. Wei­ter­hin erhal­ten Bei­trags­pflich­tige vom zwei­ten bis fünf­ten Kind einen Abschlag von 0,25 Pro­zent­punk­ten pro Kind. Aller­dings gel­ten diese Abschläge nur bis zu dem Monat, in dem das jewei­lige Kind 25 Jahre alt wird. Wenn alle Kin­der über 25 Jahre alt sind, bleibt es beim Basis­satz von der­zeit 3,4%. Der Arbeit­ge­ber­an­teil ändert sich nicht, die­ser liegt für die neuen Bei­träge kon­stant bei 1,7%. Fol­gende Tabelle soll die Zah­len noch ein­mal verdeutlichen:

Anzahl Kin­der AG-Anteil AN-Anteil Bei­trags­satz
0 Kin­der 1,7% 2,3% 4%
1 Kind (Basis­satz) 1,7% 1,7% 3,4%
2 Kin­der 1,7% 1,45% 3,15%
3 Kin­der 1,7% 1,2% 2,9%
4 Kin­der 1,7% 0,95% 2,65%
> 4 Kinder 1,7% 0,7% 2,4%


Hin­weis: Im Bun­des­land Sach­sen gel­ten andere Arbeit­ge­ber- und Arbeitnehmeranteile. 

Digitalisierung
Die Chan­cen der Digi­ta­li­sie­rung in der Pflege sol­len wei­ter aus­ge­schöpft wer­den. Kon­kret sol­len die Akteure im Gesund­heits­sys­tem wei­ter ver­netzt wer­den, um die Kom­mu­ni­ka­tion zu ver­bes­sern. Dabei wird die Digi­ta­li­sie­rung für immer mehr Teil­neh­mer zur Pflicht.

Um das Ziel zu errei­chen sind hier meh­rere Maß­nah­men geplant:

  • Ein Kom­pe­tenz­zen­trum Digi­ta­li­sie­rung und Pflege soll geschaf­fen wer­den, wel­ches Ver­bes­se­run­gen und Optio­nen erar­bei­tet und zur prak­ti­schen Umset­zung anleitet.
  • Es sol­len wei­tere För­der­mit­tel für tech­ni­sche und digi­tale Anschaf­fun­gen in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen bereit­ge­stellt wer­den, wel­che das Pfle­ge­per­so­nal ent­las­ten sollen.
  • Die Anbin­dung an die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur wird für die ambu­lan­ten und sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen zur Pflicht.

Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen (Informations- und Transparenzregelungen)
Bereits heute ist gere­gelt, dass Pfle­ge­be­dürf­tige bei ihren Kas­sen Aus­kunft ver­lan­gen kön­nen, über die in einem Zeit­raum von 18 Mona­ten in Anspruch genom­me­nen Leis­tun­gen und deren Kosten.

Ab dem 01.01.2024 kann eine sol­che Auf­stel­lung auto­ma­ti­siert jedes halbe Jahr ange­for­dert wer­den. Wei­ter­hin kön­nen sie Detail­in­for­ma­tio­nen ver­lan­gen, wel­che Leis­tungs­be­stand­teile die Leis­tungs­er­brin­ger bei der Pfle­ge­kasse zur Abrech­nung ein­ge­reicht haben und eine Durch­schrift der Abrechnungen. 

Bessere Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte
Das För­der­pro­gramm zur Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Pflege, Fami­lie und Beruf wird über das Jahr 2024 hin­aus bis zum Jahr 2030 verlängert. 

ACHTUNG: Dieser Beitrag richtet sich an ambulante Dienste! Für Tagespflegen oder Wohngemeinschaften können weiterreichende Verpflichtungen gelten, beispielsweise aus dem Brandschutz oder für die Situation einer Evakuierung von Patienten oder Tagesgästen.

Der Qua­li­täts­aus­schuss Pflege hat zum 01.01.2023 Ände­run­gen der „Maß­stäbe und Grund­sätze für die Qua­li­tät und die Qua­li­täts­si­che­rung sowie für die Ent­wick­lung eines ein­rich­tungs­in­ter­nen Qua­li­täts­ma­nage­ments nach § 113 SGB XI in der ambu­lan­ten Pflege“ beschlos­sen. Sie ent­hal­ten nun unter ande­rem ein neues Kapi­tel 6 zu Maß­nah­men in Krisensituationen.

Noch ist diese Ände­rung nicht Gegen­stand des Prüf­ka­ta­logs des Medi­zi­ni­schen Diens­tes gewor­den. Als Mit­glied des ABVP e.V. wer­den Sie natür­lich infor­miert, wenn der Prüf­ka­ta­log ange­passt wird. Im Rah­men des inter­nen Qua­li­täts­ma­nage­ments ist der Trä­ger aber dafür ver­ant­wort­lich, Maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung von Kri­sen­si­tua­tio­nen fest­zu­le­gen, im Rah­men der zur Ver­fü­gung gestell­ten Res­sour­cen durch­zu­füh­ren, in ihrer Wir­kung zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Dazu gehört die Abspra­che mit den Gefah­ren­ab­wehr­be­hör­den Ihrer Kom­mune, die eine gewisse Zeit in Anspruch neh­men kann. Also: Legen Sie los, wir unter­stüt­zen Sie dabei.

1. Schritt: Analyse des Ist-Stands

Unwet­ter, Natur­ka­ta­stro­phen, Strom­aus­fall — wo ste­hen Sie da? Haben Sie bereits ein­schlä­gige Erfah­run­gen gemacht? Haben Sie Exper­ten in Ihrem Team oder in Ihrem Umfeld? Der Ehe­mann ist bei der Frei­wil­li­gen Feu­er­wehr, die Schwie­ger­toch­ter ist beim Kata­stro­phen­schutz enga­giert und der Sohn der PDL beim THW? Nut­zen Sie — falls nötig — eine Dienst­be­spre­chung für die Offen­le­gung bis­her ver­bor­ge­ner Res­sour­cen. Sie wer­den haus­in­tern nicht fün­dig? Spre­chen Sie die Behör­den zur Gefah­ren­ab­wehr in Ihrem Land­kreis oder Ihrer kreis­freien Stadt an und bit­ten Sie um Unterstützung.

2. Schritt: Ihr Ziel festlegen

Ziel Ihres Kri­sen­kon­zep­tes sollte sein, dass Sie auf alle Stör­si­tua­tio­nen, die Ein­fluss auf die Auf­recht­erhal­tung der Ver­sor­gung haben kön­nen, gut vor­be­rei­tet sind. Das Kri­sen­kon­zept soll die grund­sätz­li­che struk­tu­relle Hand­lungs- und Arbeits­fä­hig­keit des Pfle­ge­diens­tes sicherstellen.

3. Einzelfragen Ihres Konzeptes

A) Fest­le­gun­gen der unbe­dingt erfor­der­li­chen inner­be­trieb­li­chen Maß­nah­men für die jewei­lige Kri­sen­si­tua­tion.

Zu den mög­li­chen Kri­sen­si­tua­tio­nen zäh­len bei­spiels­weise Strom­aus­fall, Hoch­was­ser, Stark­re­gen oder umge­fal­lene Bäume, die den Weg zum Büro des Diens­tes blockieren.

Die Länge trägt die Last: Beden­ken Sie, wel­che Fol­gen der Aus­fall in Abhän­gig­keit von der Zeit hat:

  • Ausfall/Störung Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz
  • Stö­rung der Notfallversorgung/Rettungsdienste
  • Störung/Ausfall der Fahrzeuge
  • Eng­pässe Medikamentenversorgung
  • Eng­pässe bei Ver­brauchs­ma­te­rial (Hygiene, Verbandmaterial)
  • Aus­fall der Sicherheitstür/Schließsystem
  • Ausfall/Störung der Was­ser­ver­sor­gung, Warm­was­ser­ver­sor­gung, der Heizung
  • Aus­fall der Toiletten
  • Aus­fall der Müllabfuhr
  • Schä­den am Gebäude
  • Stö­rung der Brandmeldeanlage
  • Aus­fall der elek­tro­ni­schen Dokumentation

Maß­nah­men:

Neh­men Sie eine Prio­ri­sie­rung von Ver­sor­gun­gen der Pati­en­ten und Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und der sons­ti­gen Abläufe vor. Ori­en­tie­ren Sie sich an Ihren Erfah­run­gen aus der Corona-Pandemie

Vor­aus­schau­end den­ken Sie bitte an:

  • Eine Dienst­an­wei­sung, die Fahr­zeuge früh­zei­tig zu betan­ken in Abhän­gig­keit von ihren ört­li­chen Gegebenheiten
  • Die Berech­nung des Strom­be­darfs – Kon­tak­tie­ren Sie Ihren Anbieter
  • Die Erstel­lung einer Tele­fon­liste aller Lie­fe­ran­ten und Geschäfts­part­ner, Stö­rungs­dienste – Druckversion
  • Die Prü­fung des Versicherungsschutzes

B) Fest­le­gun­gen zur Beschaf­fung und Bevor­ra­tung von erfor­der­li­chen säch­li­chen Res­sour­cen (z. B. Schutz­aus­rüs­tung).

  • Vor­rat an Ver­brauchs­ma­te­rial, Medikamente
  • Power­banks, Batterien
  • bat­te­rie­be­trie­be­nes Radio oder Kur­bel­ra­dio, Taschen­lampe etc.
  • Müll­beu­tel, Zwi­schen­la­ge­rung des Mülls
  • Ein­weg­al­ter­na­ti­ven für Dinge, die eigent­lich gerei­nigt werden
  • Gesi­cher­ter Zugang zu Bar­geld für den Aus­fall ande­rer Zahlungssysteme

C) Fest­le­gung einer oder meh­re­rer Per­so­nen (Pfle­ge­dienst­lei­tung, Geschäfts­füh­rung etc.) sowie deren Ver­tre­tung, die das Kri­sen­ma­nage­ment steu­ern und die Ent­schei­dun­gen tref­fen, wel­che Schritte ein­ge­lei­tet werden

Wer im Unter­neh­men ist fach­lich qua­li­fi­ziert und inter­es­siert am Thema? Wer kann evtl. kurz­fris­tig zusätz­li­che Zeit­res­sour­cen mobi­li­sie­ren? Als Inha­ber tra­gen Sie die Letzt­ver­ant­wor­tung, müs­sen aber gerade nicht alle ein­zel­nen Aspekte selbst schul­tern. Ihre indi­vi­du­elle Lösung ist hier gefragt.

D1) Fest­le­gun­gen zur Auf­recht­erhal­tung der inner­be­trieb­li­chen Kom­mu­ni­ka­tion und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­wege für alle Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mitarbeiter.

Klä­ren Sie die Zustän­dig­keit der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter für die nötigs­ten Abspra­chen. Dabei sind meh­rere Modelle vor­stell­bar: Eine Per­son kon­tak­tiert zen­tral die ande­ren. Oder jeder kon­tak­tiert wie in einer Kette sei­nen „Nach­barn“.

Sodann folgt die Erstel­lung und der Aus­druck einer Tele­fon­liste, die die fol­gen­den Daten enthält:

Wer kon­tak­tiert wen mit wel­cher Num­mer zu wel­chem Zweck?

Den­ken Sie an die rege­mä­ßige Aktualisierung!

D2) Fest­le­gun­gen zur Kom­mu­ni­ka­tion, Abstim­mung und Zusam­men­ar­beit, ins­be­son­dere mit wei­te­ren Akteu­ren im Gesund­heits­we­sen, zustän­di­gen Behör­den, wie der Gefah­ren­ab­wehr­be­hörde der Kom­mu­nen und wei­te­ren Organisationen. 

Recher­chie­ren Sie die exter­nen Betei­lig­ten und neh­men Sie Kon­takt auf, wei­sen Sie auf Ihre Ver­pflich­tung zur Erstel­lung eines der­ar­ti­gen Kon­zepts hin. Das Inter­esse sei­tens der Gefah­ren­ab­wehr­be­hörde kann gerade in Zei­ten all­ge­mei­nen Per­so­nal­man­gels sehr unter­schied­lich aus­fal­len. Wenn Sie keine Reak­tion erhal­ten, dann doku­men­tie­ren Sie Ihre Bemü­hun­gen, die Behörde einzubinden.

Klä­ren Sie die Zustän­dig­keit der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter im eige­nen Haus für die Abspra­chen, die im Not­fall mit der Behörde zu täti­gen sind. Sodann fer­ti­gen Sie auch hierzu eine geson­derte Tele­fon­liste an und dru­cken Sie diese aus.

Kom­mu­ni­zie­ren Sie die Ver­ant­wort­li­chen für die ein­zel­nen Auf­ga­ben­be­rei­che gegen­über den exter­nen Beteiligten.

D3) Fest­le­gung der Kom­mu­ni­ka­tion mit den für die Ver­sor­gung not­wen­di­gen Ansprech­part­ne­rin­nen und Ansprech­part­nern (z. B. An- und Zuge­hö­rige, gesetz­li­che Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­ter) zu den Auf­ga­ben des Krisenmanagements. 

Auch hier klä­ren Sie zunächst die Zustän­dig­keit der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter und erstel­len dann eine geson­derte Tele­fon­liste – auch in der Druckversion.

E) Die Infor­ma­tion der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter aller betrof­fe­nen Ver­sor­gungs­be­rei­che über das Kri­sen­kon­zept ist sicherzustellen. 

Nut­zen Sie dafür eine Dienst­be­spre­chung und stel­len Sie sicher, dass Ihre Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter die Prio­ri­sie­run­gen, die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­wege und ihre ganz per­sön­li­chen Auf­ga­ben ver­stan­den haben. Las­sen Sie sich die Kennt­nis­nahme des Kon­zepts schrift­lich bestätigen.

4. Schritt – Dokumentation des Konzepts

Tra­gen Sie die ein­zel­nen Punkte, also A, B, C, D1, D2, D3 und E zusam­men und ergän­zen Sie Ihr QM.

Ihr ers­ter Stand die­ses Kon­zepts muss nicht per­fekt sein. Fan­gen Sie ein­fach an, kon­kre­ti­sie­ren, ver­tie­fen und ver­bes­sern kön­nen und soll­ten Sie es immer. Eine regel­mä­ßige Über­prü­fung der Aktua­li­tät und Zweck­mä­ßig­keit gehört bei die­sem Thema ohne­hin immer dazu.

Weiterführende Hinweise

Das Bun­des­amt für Bevöl­ke­rungs­schutz und Kata­stro­phen­hilfe hat unter der Kate­go­rie „War­nung und Vor­sorge“ diverse Tipps parat. Diese kön­nen Sie hier nachlesen.

Hier hat die Bezirks­re­gie­rung Müns­ter Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für sta­tio­näre Senio­ren- und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen zusammengestellt.

Anhang
Die komplette Version des neuen Kapitel 6 aus den „Maßstäben und Grundsätzen“ finden Sie hier:
6 Maß­nah­men in Krisensituationen
Für den Fall aku­ter Kri­sen­si­tua­tio­nen, wie Pan­de­mien oder Unwetter/Naturkatastrophen, die Ein­fluss auf die Ver­sor­gung haben, hält der Trä­ger eines ambu­lan­ten Pfle­ge­diens­tes in Abspra­che mit den Gefah­ren­ab­wehr­be­hör­den sei­ner Kom­mune ein Kri­sen­kon­zept vor. Für den
Fall von anhal­ten­den Strom­aus­fäl­len sind Rege­lun­gen zur Auf­recht­erhal­tung der Erreich­bar­keit und inter­nen Kom­mu­ni­ka­tion vor­zu­neh­men. Das Kri­sen­kon­zept soll die grund­sätz­li­che struk­tu­relle Hand­lungs- und Arbeits­fä­hig­keit des Pfle­ge­diens­tes sicher­stel­len. Der Trä­ger hält
einen Pan­de­mie­plan ent­spre­chend den Vor­ga­ben der Gesund­heits­be­hörde vor.
Der Trä­ger ist im Rah­men des inter­nen Qua­li­täts­ma­nage­ments dafür ver­ant­wort­lich, Maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung von Kri­sen­si­tua­tio­nen fest­zu­le­gen, im Rah­men der zur Ver­fü­gung gestell­ten Res­sour­cen durch­zu­füh­ren, in ihrer Wir­kung zu über­prü­fen und gegebenenfalls
wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Die Maß­nah­men müs­sen anpas­sungs­fä­hig sein, damit jeder­zeit auf die Dyna­mik einer Krise reagiert wer­den kann. Die Erstel­lung und Umset­zung von Kri­sen­kon­zep­ten stel­len eine Wei­ter­ent­wick­lung vor­an­ge­gan­ge­ner Norm­set­zungs­ver­träge dar und gehen
gege­be­nen­falls mit zusätz­li­chen Res­sour­cen einher.
Die Maß­nah­men sind dar­auf aus­zu­rich­ten, dass im Fall einer Krise die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen erfüllt wer­den kön­nen. Dabei sind ele­men­tare kör­per­li­che und psy­chi­sche Grund­be­dürf­nisse prio­ri­tär zu berücksichtigen.
Der ambu­lante Pfle­ge­dienst ver­fügt über ein Kri­sen­kon­zept, in dem Maß­nah­men zur grund­sätz­li­chen Bewäl­ti­gung der ein­zel­nen Kri­sen­si­tua­tio­nen beschrie­ben sind. Sofern der Pfle­ge­dienst Betrei­ber einer trä­ger­or­ga­ni­sier­ten Wohn­ge­mein­schaft ist, bezieht sich das
Kri­sen­kon­zept auch auf die­sen Bereich.
Not­wen­dige Bestand­teile des Kon­zep­tes sind:
— die Fest­le­gung einer oder meh­re­rer Per­so­nen (Pfle­ge­dienst­lei­tung, Geschäfts­füh­rung etc.)
sowie deren Ver­tre­tung, die das Kri­sen­ma­nage­ment steu­ern und die Entscheidungen
tref­fen, wel­che Schritte ein­ge­lei­tet werden.
— Fest­le­gun­gen der unbe­dingt erfor­der­li­chen inner­be­trieb­li­chen Maß­nah­men für die
jewei­lige Krisensituation.
— Fest­le­gun­gen zur Auf­recht­erhal­tung der inner­be­trieb­li­chen Kom­mu­ni­ka­tion und
Kom­mu­ni­ka­ti­ons­wege für alle Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mitarbeiter.
— Fest­le­gun­gen zur Kom­mu­ni­ka­tion, Abstim­mung und Zusam­men­ar­beit, ins­be­son­dere mit
wei­te­ren Akteu­ren im Gesund­heits­we­sen, zustän­di­gen Behör­den, wie der
Gefah­ren­ab­wehr­be­hörde der Kom­mu­nen und wei­te­ren Organisationen.
— Fest­le­gung der Kom­mu­ni­ka­tion mit den für die Ver­sor­gung notwendigen
Ansprech­part­ne­rin­nen und Ansprech­part­nern (z. B. An- und Zuge­hö­rige, gesetzliche
Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­ter) zu den Auf­ga­ben des Krisenmanagements.
— Fest­le­gun­gen zur Beschaf­fung und Bevor­ra­tung von erfor­der­li­chen säch­li­chen Res­sour­cen (z. B. Schutzausrüstung).

Die Infor­ma­tion der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter aller betrof­fe­nen Ver­sor­gungs­be­rei­che über das Kri­sen­kon­zept ist sicherzustellen.

 

Aus­zug aus den Maß­stä­ben und Grund­sät­zen für die Qua­li­tät und die Qua­li­täts­si­che­rung sowie für die Ent­wick­lung eines ein­rich­tungs­in­ter­nen Qua­li­täts­ma­nage­ments nach § 113 SGB XI in der ambu­lan­ten Pflege vom 27.05.2011, zuletzt geän­dert am 09.11.2022. Ver­öf­fent­licht von der AOK, voll­stän­dig nach­zu­le­sen hier.


Zum Hin­ter­grund: Das Land­ge­richt Kas­sel hatte sich im März 2022 mit dem Fall eines Her­aus­ga­be­an­spru­ches von Behand­lungs­un­ter­la­gen einer Kran­ken­kasse gegen ein Kran­ken­haus beschäf­tigt, bei dem der Ver­dacht eines Behand­lungs­feh­lers bestand. Die Klä­ge­rin (Kran­ken­kasse) ver­langte die Her­aus­gabe von allen Behand­lungs­un­ter­la­gen um selbst bzw. durch den Medi­zi­ni­schen Dienst prü­fen zu las­sen, ob ein Behand­lungs- oder Pfle­ge­feh­ler durch das beklagte Kran­ken­haus vor­lag. Das beklagte Kran­ken­haus wei­gerte sich die Unter­la­gen her­aus­zu­ge­ben unter ande­rem mit der Begrün­dung, dass eine Schwei­ge­pflicht- ent­bin­dungs­er­klä­rung durch die Erben des ver­stor­be­nen Ver­si­cher­ten nicht vor­lie­gen würde.

Das Land­ge­richt ent­schied am 2.3.2022 (Az. 2 O 560/21) zuguns­ten der Kran­ken­kasse. Letz­te­rer stand nach Auf­fas­sung des Land­ge­rich­tes ein Ein­sichts­recht in die Behand­lungs­un­ter­la­gen gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Ver­bin­dung mit §§ 401 Abs. 1 ana­log, 412 BGB zu.

Grund­sätz­lich haben die Pati­en­ten, gemäß § 630g Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ein­sicht­nahme in die voll­stän­di­gen Pati­en­ten­un­ter­la­gen. Die­ser Ein­sichts­an­spruch ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Ver­bin­dung mit §§ 401 Abs. 1 ana­log, 412 BGB auf die Klä­ge­rin über­ge­gan­gen. Die Klä­ge­rin war zur Über­nahme der Kran­ken­kos­ten ver­pflich­tet. Im Hin­blick auf sol­che Kos­ten, die auf­grund einer feh­ler­haf­ten Behand­lung ent­stan­den sind, kann dem Ver­si­cher­ten ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen die Beklagte zuste­hen, wel­cher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klä­ge­rin über­ge­hen würde. Ent­spre­chend steht der Klä­ge­rin zur Prü­fung der­ar­ti­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auch aus über­ge­gan­ge­nem Recht ein Anspruch auf Ein­sicht in die Kran­ken­un­ter­la­gen zu.

Die Beklagte kann sich hier auch nicht auf eine bestehende Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung berufen.

So ist es grund­sätz­lich zutref­fend, dass das beklagte Kran­ken­haus gegen­über dem ver­stor­be­nen Ver­si­cher­ten sowohl aus dem Behand­lungs­ver­trag, als auch unter Berück­sich­ti­gung von § 202 Abs. 4 StGB zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet ist und daher grund­sätz­lich gehin­dert ist, die Behand­lungs­un­ter­la­gen ande­ren Per­so­nen (Drit­ten) zur Ver­fü­gung zu stel­len, wobei diese Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung grund­sätz­lich auch über den Tod des Betrof­fe­nen hin­aus gilt, wie sich dies aus § 203 Abs. 4 StGB ergibt. Dadurch wird gewähr­leis­tet, dass geheim­hal­tungs­be­dürf­tige Tat­sa­chen auch nach dem Ver­ster­ben der Betrof­fe­nen wei­ter geheim bleiben.

Jedoch hängt es nach dem Tode des Betrof­fe­nen vom mut­maß­li­chen Wil­len des Ver­stor­be­nen ab, ob und in wel­chem Umfang der Geheim­nis­trä­ger zum Schwei­gen ver­pflich­tet ist. Hat sich der Ver­stor­bene hier­über zu Leb­zei­ten geäu­ßert, ist grund­sätz­lich der geäu­ßerte Wille maß­geb­lich. Lässt sich dage­gen eine Wil­lens­äu­ße­rung nicht fest­stel­len, muss der mut­maß­li­che Wille des Ver­stor­be­nen erforscht wer­den. Dabei sind sämt­li­che Umstände des Ein­zel­falls zu berück­sich­ti­gen. Ins­be­son­dere ist der mut­maß­li­che Wille vor einer etwa ein­ge­hol­ten Ent­schei­dung der Erben vorrangig.

Dem steht auch nicht § 630g Abs. 3 BGB ent­ge­gen. Danach ste­hen im Falle des Todes des Pati­en­ten Ein­sichts­nah­me­rechte den Erben und den nächs­ten Ange­hö­ri­gen zu. Damit ist zum einen klar­ge­stellt, in wel­chen Fäl­len das Ein­sichts­nah­me­recht ver­erbt wird, zudem wird ein eige­nes Recht auf Ein­sicht­nahme den nächs­ten Ange­hö­ri­gen zuge­stan­den. Die Rechts­stel­lung der Berech­tig­ten wird damit ins­be­son­dere auch dadurch gestärkt, dass diese Ein­sichts­nah­me­rechte gel­tend machen kön­nen, ohne den mut­maß­li­chen Wil­len des Ver­stor­be­nen nach­wei­sen zu müs­sen und es viel­mehr, gerade auch in Zwei­fels­fäl­len, dem Behand­ler obliegt, einen ent­ge­gen­ste­hen­den mut­maß­li­chen Wil­len dar­zu­le­gen. Aller­dings kommt dabei auch nach der Rege­lung des § 630g Abs. 3 BGB dem mut­maß­li­chen Wil­len des Ver­stor­be­nen die ent­schei­dende Bedeu­tung zu. Dies geht aus § 630g Abs. 3 Satz 2 BGB expli­zit her­vor. Der Argu­men­ta­tion der Beklag­ten, der Kreis der­je­ni­gen, wel­che neben dem Pati­en­ten ein Recht auf Ein­sicht in die Behand­lungs­do­ku­men­ta­tion hät­ten, sei durch § 630g BGB abschlie­ßend gere­gelt, konnte sich das Gericht nicht anschlie­ßen. Hier­für bie­ten weder Wort­laut noch Sinn und Zweck der Vor­schrift Anhaltspunkte.

Daher kann die Klä­ge­rin grund­sätz­lich ein gem. § 116 SGB X auf sie über­ge­gan­ge­nes Recht auf Ein­sicht­nahme gel­tend machen, soweit dies dem mut­maß­li­chen Wil­len der Ver­stor­be­nen entspricht.

Die Ent­schei­dung dar­über, ob der ver­stor­bene Ver­si­cherte die Kran­ken­kasse mut­maß­lich von der Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit ent­bun­den hätte, obliegt dem jewei­li­gen Geheim­nis­trä­ger. Die­ser hat inso­weit einen Beur­tei­lungs­spiel­raum, der durch die Gerichte nur ein­ge­schränkt nach­prüf­bar ist. Der Geheim­nis­trä­ger ist daher zu einer gewis­sen­haf­ten Über­prü­fung ver­pflich­tet, ob Anhalts­punkte dafür bestehen, dass der ver­stor­bene Ver­si­cherte die ganz oder teil­weise Offen­le­gung sei­ner Behand­lungs­un­ter­la­gen gegen­über der mög­li­cher­weise zum Scha­dens­er­satz berech­tig­ten Kran­ken­kasse abge­lehnt hätte. Dabei genügt es jedoch nicht, dass sich das beklagte Kran­ken­haus nur grund­sätz­lich auf seine Pflicht zur Ver­schwie­gen­heit beruft. Es muss viel­mehr nach­voll­zieh­bar vor­ge­tra­gen wer­den, dass sich die Wei­ge­rung auf kon­krete oder mut­maß­li­che Belange der Ver­stor­be­nen und nicht auf sach­fremde Gesichts­punkte stützt. Sei­tens des beklag­ten Kran­ken­hau­ses wur­den aber keine Gesichts­punkte vor­ge­tra­gen, die für oder gegen den mut­maß­li­chen Wil­len der Ver­stor­be­nen spre­chen würden.

In Fäl­len wie dem vor­lie­gen­den, in dem die Ent­bin­dung von der Schwei­ge­pflicht der Kran­ken­kasse die Ver­fol­gung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen wegen der Ver­let­zung von Behand­lungs­pflich­ten ermög­li­chen soll, wird regel­mä­ßig davon aus­zu­ge­hen sein, dass die Offen­le­gung der Unter­la­gen gegen­über der Kran­ken­kasse dem mut­maß­li­chen Wil­len des Ver­stor­be­nen entspricht.

Es ist daher davon aus­zu­ge­hen, dass der ver­stor­bene Ver­si­cherte grund­sätz­lich an der Auf­de­ckung von Behand­lungs­feh­lern inter­es­siert ist. Dar­über hin­aus ist auch davon aus­zu­ge­hen, dass der Ver­stor­bene kein Inter­esse daran hat, dass etwa­ige Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ver­fal­len und die ent­spre­chen­den Schä­den von der Soli­dar­ge­mein­schaft des Kran­ken­ver­si­cher­ten getra­gen wer­den müs­sen. In die­sem Zusam­men­hang kann, auch nicht unbe­rück­sich­tigt blei­ben, dass die Kran­ken­kasse ohne­hin bereits über eine Viel­zahl von Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen in Bezug auf die ärzt­li­che Behand­lung des ver­stor­be­nen Ver­si­cher­ten ver­fügt, so dass das Geheim­hal­tungs­in­ter­esse im Ver­hält­nis zur Kran­ken­kasse grund­sätz­lich gerin­ger sein dürfte als gegen­über wei­te­ren Drit­ten. Daher ist davon aus­zu­ge­hen, dass der mut­maß­li­che Wille des Ver­stor­be­nen hier dahin­geht, dass die Kran­ken­kasse hier Ein­sicht in die Behand­lungs­un­ter­la­gen neh­men bzw. diese Her­aus­ver­la­gen kann.

Die vor­ste­hend genann­ten Aus­füh­run­gen dürf­ten auch im Bereich der ambu­lan­ten Pflege Anwen­dung fin­den, sofern Kran­ken­kas­sen hier Behand­lungs- oder Pfle­ge­feh­ler sei­tens eines Pfle­ge­diens­tes ver­mu­ten und dar­aus einen mög­li­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch ablei­ten. Letz­te­res auch vor dem Hin­ter­grund, dass auf­grund der Schutz­be­dürf­tig­keit der Pati­en­ten und der ver­gleich­ba­ren Situa­tion eine ana­loge Anwen­dung der §§ 630 f, g und h BGB auf den Pfle­ge­ver­trag anzu­neh­men ist.


Bereits zum 01. Januar 2019 trat das Pfle­ge­per­so­nal-Stär­kungs­ge­setz (PpSG) in Kraft. Es war zunächst befris­tet bis Ende 2021, wurde jedoch bis zum 31.12.2023 ver­län­gert. Des­we­gen wol­len wir an die­ser Stelle daran erin­nern, mög­li­che För­der­mög­lich­kei­ten noch recht­zei­tig anzu­for­dern, sofern Sie dies nicht bereits getan haben.

Zunächst ein­mal, worum geht es im PpSG? 

Ziel ist es, den All­tag der Pfle­ge­kräfte zu ver­bes­sern. Das soll einer­seits durch eine bes­sere Per­so­nal­aus­stat­tung und ande­rer­seits durch eine Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen in der Kran­ken- und Alten­pflege erreicht wer­den. Das Gesetz baut auf drei Bau­stei­nen auf:

  • Zuschläge für zusätz­li­che Pflegestellen
  • Ver­ein­bar­keit von Pflege, Fami­lie und Beruf
  • Digi­ta­li­sie­rung

1.
Zuschläge für zusätzliche Pflegestellen

Da sich die Zuschläge für zusätz­li­che Pfle­ge­stel­len aus­schließ­lich auf voll­sta­tio­näre Pfle­ge­ein­rich­tun­gen bezieht, wol­len wir an die­ser Stelle nicht wei­ter dar­auf eingehen.

2.
Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf

Die För­de­rung ist zeit­lich auf sechs Jahre aus­ge­rich­tet und gilt für ambu­lante und sta­tio­näre Ein­rich­tun­gen. Fol­gende Maß­nah­men sind bei in der Pflege täti­gen Per­so­nen för­de­rungs­wür­dig: Ver­ein­ba­rung von Beruf und Fami­li­en­le­ben, ins­be­son­dere der Betreu­ung von Kin­dern und Pflege eige­ner Ange­hö­ri­ger. Ebenso sol­len Berufs­aus­stei­ger zurück­ge­won­nen wer­den. Jähr­lich wer­den dafür ins­ge­samt 100 Mio. Euro zur Ver­fü­gung gestellt. Nähe­res zu den Inhal­ten der För­de­rung sind in den Richt­li­nien des GKV-Spit­zen­ver­ban­des nach § 8 Abs. 7 SGB XI geregelt.

Wel­che Pro­jekte sind förderfähig?

  1. Indi­vi­du­elle und gemein­schaft­li­che Betreu­ungs­an­ge­bote, die auf die beson­de­ren Arbeits­zei­ten von Pflege- und Betreu­ungs­kräf­ten aus­ge­rich­tet sind,
  2. die Ent­wick­lung von Kon­zep­ten für mit­ar­bei­ter­ori­en­tierte und lebens­pha­sen­ge­rechte Arbeits­zeit­mo­delle und Maß­nah­men zu ihrer betrieb­li­chen Umsetzung,
  3. die Ent­wick­lung von Kon­zep­ten zur Rück­ge­win­nung von Pflege- und Betreu­ungs­per­so­nal und Maß­nah­men zu ihrer betrieb­li­chen Umset­zung und
  4. Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen zur Ver­bes­se­rung der Ver­ein­bar­keit von Pflege, Fami­lie und Beruf sowie zu den Zie­len, zu denen nach den Num­mern 2. und 3. Kon­zepte zu ent­wi­ckeln sind.

Sofern Pflege- und Betreu­ungs­kräfte, die von den Maß­nah­men pro­fi­tie­ren, in der Mehr­heit sind, kön­nen wei­tere Beschäf­tigte mit ein­ge­schlos­sen wer­den. Ebenso kön­nen sich meh­rere lokale Pfle­ge­ein­rich­tun­gen zur Durch­füh­rung der Maß­nah­men zu einem Ver­bund zusammenschließen.

Kein Anspruch auf För­de­rung besteht, wenn es sich um Pflich­ten han­delt, die bereits aus ande­ren Geset­zen und Bestim­mun­gen vor­ge­schrie­ben sind. Ebenso darf die För­de­rung nicht als Bestand­teil tarif­ver­trag­li­cher oder ver­gleich­ba­rer Rege­lun­gen dem Arbeits­ent­gelt zuzu­rech­nen sein. Wei­ter­hin gilt es nicht für Maß­nah­men, deren Kos­ten bereits voll­stän­dig in der Pfle­ge­ver­gü­tung berück­sich­tigt wer­den (zweite und dritte Abschnitt des ach­ten Kapi­tels SGB XI). Und die Kos­ten dür­fen nicht bereits durch andere För­der­mit­tel voll­um­fäng­lich finan­ziert werden.

Die För­de­rung erfolgt in Form eines Zuschus­ses bis zu 50%, der durch die Pfle­ge­ein­rich­tung ver­aus­gab­ten Mit­tel und ist pro Pfle­ge­ein­rich­tung auf 7.500 EUR pro Kalen­der­jahr begrenzt. Bei Maß­nah­men die im Rah­men des GAP-Pro­jekts („Gute Arbeits­be­din­gun­gen in der Pflege zur Ver­ein­bar­keit von Pflege, Fami­lie und Beruf“, Pro­jekt der Pfle­ge­be­voll­mäch­tig­ten) umge­setzt wer­den, gel­ten andere Kon­di­tio­nen: max. 35% und 5.250 EUR pro Kalenderjahr.

 

Es müs­sen dabei Eigen­mit­tel ein­ge­setzt wer­den. Und die För­der­mit­tel dür­fen nicht erschöpft sein. Ansons­ten kön­nen die För­der­mit­tel sowohl pro­spek­tiv (Kos­ten­vor­anschlag) oder retro­spek­tiv (Rech­nun­gen) schrift­lich bei den zustän­di­gen Pfle­ge­kas­sen (getrennt nach Bun­des­land) bean­tragt werden.

Pra­xis­bei­spiele für för­der­fä­hige Maß­nah­men (wich­tige Vor­aus­set­zung: der the­ma­ti­sche Schwer­punkt liegt bei der Ver­ein­bar­keit von Fami­lie, Pflege und Beruf):

  • Schulungen/Coaching/Workshops der Mitarbeiter
  • Bera­tungs­leis­tun­gen z.B. zum Thema Dienstsplangestaltung
  • (Kin­der-) Betreu­ungs­an­ge­bote für Zei­ten, die sich von den regio­nal übli­chen Ange­bo­ten unter­schei­den (z.B. Wochen­ende oder Feiertage)
  • Feri­en­frei­zei­ten für die Kin­der beruf­lich Pflegender
  • Kon­zept­ent­wick­lung zur Umset­zung von mit­ar­bei­ter­ori­en­tier­ten Arbeits­zeit­mo­del­len für die kon­krete Pflegeeinrichtung
  • Ent­wick­lung von Rück­ge­win­nungs­kon­zep­ten von Berufs­aus­stei­gern aus dem Pflege- und Betreuungsbereich
  • Ent­wick­lung von Wie­der­ein­ar­bei­tungs­kon­zep­ten von Berufs­aus­stei­gern aus dem Pflege- und Betreuungsbereich

Anträge sind an eine als Par­tei der Pfle­ge­satz­ver­ein­ba­rung betei­ligte Pfle­ge­kasse, deren Lan­des­ver­band oder den Ver­band der Ersatz­kas­sen e. V. in dem Bun­des­land zu rich­ten, in dem die Pfle­ge­ein­rich­tung zuge­las­sen ist. Das Antrags­for­mu­lar fin­den Sie hier auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.

3.
Digitalisierung

Die För­der­mög­lich­kei­ten gel­ten eben­falls für ambu­lante und sta­tio­näre Pfle­ge­dienste. In der Digi­ta­li­sie­rung wird ein erheb­li­ches Ent­las­tungs­po­ten­tial gese­hen. Die Anschaf­fung ent­spre­chen­der digi­ta­ler und tech­ni­scher Aus­rüs­tung kann mit einem ein­ma­li­gen Zuschuss geför­dert wer­den. Nähe­res zu den Inhal­ten der För­de­rung der Digi­ta­li­sie­rung sind in den Richt­li­nien des GKV-Spit­zen­ver­ban­des nach § 8 Abs. 8 SGB XI geregelt.

Neben der Anschaf­fung wer­den die ein­her­ge­hen­den Kos­ten der Inbe­trieb­nahme, Erwerb von Lizen­zen oder Ein­rich­tung von W‑LAN geför­dert. Die Ent­las­tung der Pfle­ge­kräfte muss dabei der Haupt­zweck der Anschaf­fung oder Maß­nahme sein.

Dies betrifft insbesondere:

  • Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung der Pflegedokumentation
  • Dienst- und Tourenplanung
  • Inter­nes Qualitätsmanagement
  • Zusam­men­ar­beit zwi­schen Ärz­ten und sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen (inkl. Videosprechstunden)
  • Elek­tro­ni­sche Abrech­nung pfle­ge­ri­scher Leis­tun­gen nach § 105 SGB XI
  • Aus‑, Fort‑, Weit­bil­dung oder Schu­lung, die im Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung von digi­ta­ler oder tech­ni­scher Aus­rüs­tung stehen

Bei der För­de­rung han­delt es sich um einen ein­ma­li­gen Zuschuss von bis zu 40%, höchs­tens jedoch 12.000 EUR. Wobei der Zuschuss auf meh­rere Anschaf­fun­gen oder Ausbildungen/ Schu­lun­gen gesplit­tet wer­den kann. Die digi­tale oder tech­ni­sche Aus­rüs­tung muss bis zum 31.12.2023 ange­schafft wor­den sein und Eigen­mit­tel dafür ein­ge­setzt wer­den. Auch hier ist das Antrags­ver­fah­ren pro­spek­tiv (Kos­ten­vor­anschlag) als auch retro­spek­tiv (Rech­nung) möglich.

Wie bei den För­der­maß­nah­men zur Ver­ein­bar­keit von Pflege, Fami­lie und Beruf sind die Anträge schrift­lich bei der zustän­di­gen Pfle­ge­kasse (getrennt nach Bun­des­land) zu stellen.

Bei Lea­sing­ver­trä­gen darf sich der För­der­be­trag aus­schließ­lich auf den Gesamt­be­trag bezie­hen, der sich aus den monat­li­chen Lea­sing­be­trä­gen bis maxi­mal zum 31.12.2023 ergibt. Kos­ten für den Betrieb (z.B. War­tung, Repa­ra­tur, Ser­vice, Zin­sen) sind nicht för­der­fä­hig und sind ggf. von der Gesamt­summe abzu­zie­hen. Ebenso sind auch bei Raten­zah­lun­gen die Kos­ten für den Betrieb nicht för­der­fä­hig und wären ggf. von der Gesamt­summe abzuziehen.

Gene­rell nicht geför­dert wer­den Schutz­pro­gramme oder Siche­rungs­sys­teme. Ebenso Anschaf­fun­gen, die Therapie‑, Unter­hal­tungs- oder Beschäf­ti­gungs­zwe­cken die­nen. Glei­ches gilt für Ortungs­un­ter­stüt­zungs­ge­räte (GPS-Tra­cker).

Pra­xis­bei­spiele für för­der­fä­hige Maß­nah­men (wich­tige Vor­aus­set­zung, sie die­nen der Ent­las­tung der Pflegkräfte):

  • Erwerb von Soft­ware (Betriebs­sys­teme, Pfle­ge­do­ku­men­ta­ti­ons­soft­ware, E‑Mailprogramme, Text­ver­ar­bei­tung, Tabellenkalkulation)
  • Erwerb von Hardware
  • Umstel­lung auf digi­tale Abrechnung
  • Ser­ver­um­stel­lun­gen zur Ver­bes­se­rung der Technik
  • Ein­rich­tung von IT-Arbeitsplätzen
  • Zeit­er­fas­sungs­sys­teme
  • Digi­ta­li­sie­rung der Essenverwaltung
  • Mobile Daten­er­fas­sung
  • Ein­rich­tung eines W‑LAN Netzes.

Anträge sind an eine als Par­tei der Pfle­ge­satz­ver­ein­ba­rung betei­ligte Pfle­ge­kasse, deren Lan­des­ver­band oder den Ver­band der Ersatz­kas­sen e. V. in dem Bun­des­land zu rich­ten, in dem die Pfle­ge­ein­rich­tung zuge­las­sen ist. Das Antrags­for­mu­lar fin­den Sie hier auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.


Der digi­tale Wan­del hat sich in den letz­ten Jah­ren rasant ent­wi­ckelt und revo­lu­tio­niert zur­zeit das deut­sche Gesund­heits­we­sen. Die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von rele­van­ten Abrech­nungs­da­ten, elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­ten und Video­sprech­stun­den sind nur einige Bei­spiele hier­für. Die Grund­lage für die­sen tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt bil­det die soge­nannte Telematikinfrastruktur.

Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur ein­fach erklärt

Die TI kann als „Daten­au­to­bahn des Gesund­heits­we­sens“ bezeich­net wer­den, da sie einen schnel­le­ren und siche­ren Aus­tausch von medi­zi­ni­schen Infor­ma­tio­nen, zwi­schen den betei­lig­ten Akteu­ren im Gesund­heits­we­sen, ermög­li­chen soll. Alle Gesund­heits­da­ten, die für die Behand­lung von Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten benö­tigt wer­den, sol­len in Zukunft im digi­ta­len Gesund­heits­netz jeder­zeit schnell ver­füg­bar sein. Die neue Struk­tur sorgt für eine gebün­delte Doku­men­ta­tion der Ver­sor­gungs­ab­läufe und ersetzt lang­fris­tig sämt­li­che Papier­pro­zesse im Gesundheitswesen.

Der Anschluss an die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur wird zukünf­tig für alle Akteure des Gesund­heits­we­sens schritt­weise ver­pflich­tend. Im ver­gan­ge­nen Jahr ist in der Pflege das Digi­tale-Ver­sor­gungs-und-Pflege-Moder­ni­sie­rungs-Gesetz (DVPMG) in Kraft getre­ten. Dies legt die zeit­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für die Anbin­dung der Pfle­ge­be­triebe an die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur fest. Dem­nach sind alle Leis­tungs­er­brin­ger der Pfle­ge­bran­che ab dem 01.01.2024 zu einem Anschluss an die TI verpflichtet.

Kom­po­nen­ten für die Anbindung

Für eine rei­bungs­lose Anbin­dung wird ein Kon­nek­tor ein­ge­setzt, der als zer­ti­fi­zierte tech­ni­sche Schnitt­stelle inner­halb der Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur fun­giert. Er ver­bin­det die Sys­teme der medi­zi­ni­schen Gesund­heits­ver­sor­gung von Ärz­ten, Apo­the­ken, Pfle­ge­be­trie­ben, Heil- und Hilfs­mit­tel­er­brin­gern sowie wei­te­ren Leis­tungs­er­brin­gern des Gesund­heits­we­sens. Neben dem Kon­nek­tor erhält jeder Pfle­ge­be­trieb einen von der gema­tik zuge­las­se­nen eHe­alth-Kar­ten­ter­mi­nal (eHKT) zur Iden­ti­fi­ka­tion von Ver­si­cher­ten, Leis­tungs­er­brin­gern oder zuge­las­se­nen Einrichtungen.

Die von dem jewei­li­gen Pfle­ge­be­trieb ver­wen­dete Bran­chen­soft­ware ermög­licht die Kom­mu­ni­ka­tion aller behan­deln­den Leis­tungs­er­brin­ger und dient als anschlie­ßende Ver­knüp­fung mit den TI Anwen­dun­gen. Soft­ware­an­bie­ter sind dem­nach dazu ange­hal­ten, ihre Soft­ware dahin­ge­hend anzu­pas­sen, dass diese mit den bestehen­den Anwen­dun­gen kom­pa­ti­bel ist. Für die Gewähr­leis­tung einer ver­schlüs­sel­ten Kom­mu­ni­ka­tion inner­halb der Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur sorgt ein elek­tro­ni­scher Insti­tu­ti­ons­aus­weis. Die­ser iden­ti­fi­ziert Pfle­ge­be­triebe als recht­mä­ßige Nutzer.

Kos­ten für die Anbindung 

Die für die Anbin­dung anfal­len­den Kos­ten wer­den seit dem 01. Juli 2021 für alle teil­neh­men­den Pfle­ge­ein­rich­tun­gen erstat­tet. Grund­lage hier­für ist ein Beschluss des GKV Spit­zen­ver­ban­des. Erstat­tet wer­den die Kos­ten für den ein­ma­li­gen Anschluss an die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur sowie die quar­tals­weise anfal­len­den Betriebs­kos­ten für des­sen Nut­zung. Die Abrech­nung zwi­schen der Pfle­ge­ein­rich­tung und dem GKV-Spit­zen­ver­band erfolgt über ein Bean­tra­gungs­por­tal, bei dem sich jeder Pfle­ge­be­trieb mit sei­nem Insti­tu­ti­ons­aus­weis authen­ti­fi­zie­ren muss. Zu beach­ten ist, dass der Anspruch auf Kos­ten­er­stat­tung in dem jewei­li­gen Quar­tal ent­steht, indem die tech­ni­sche Inbe­trieb­nahme erfolgt.

Damit ein Anspruch auf die Aus­stat­tungs­pau­scha­len gel­tend gemacht wer­den kann, muss jede Pfle­ge­ein­rich­tung der Abrech­nungs­stelle des GKV-Spit­zen­ver­ban­des die Inbe­trieb­nahme schrift­lich nachweisen.

» Die Anbin­dung an die TI wird die medi­zi­ni­sche Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen allen mit­be­han­deln­den Leis­tungs­er­brin­gern posi­tiv beein­flus­sen und die Ver­sor­gung pfle­ge­be­dürf­ti­ger Men­schen effek­ti­ver gestal­ten. «

Fabian Sie­me­ring

TI-Zugang sichern

Pfle­ge­be­triebe erhal­ten bei der AS AG alle not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen rund um die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur aus einer Hand. Gemein­sam mit dem erfah­re­nen Part­ner curenect® unter­stützt die AS AG Leis­tungs­er­brin­ger in der Pflege von der Bean­tra­gung ihres Insti­tu­ti­ons­aus­wei­ses, bis hin zur Akti­vie­rung und Anschaf­fung der erfor­der­li­chen TI-Kom­po­nen­ten und des­sen anschlie­ßen­der Refinanzierung.

Bei Fra­gen rund um die Anbin­dung an die TI ist die AS AG als Abrech­nungs­experte im Gesund­heits­we­sen jeder­zeit der rich­tige Ansprechpartner.


Um die Gesund­heit am Arbeits­platz zu för­dern, hat der Gesetz­ge­ber den gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­run­gen die Mög­lich­keit gege­ben, Unter­neh­men bei der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung zu bera­ten und zu unter­stüt­zen (§ 20b Abs. 3 SGB V). Um Betrie­ben die Kon­takt­auf­nahme und Bera­tung so ein­fach wie mög­lich zu machen, haben die Kran­ken­kas­sen hier­für in einer gemein­sa­men Initia­tive die BGF-Koor­di­nie­rungs­stelle geschaf­fen. Sie bün­delt alle gesetz­li­chen Kas­sen­ar­ten (Betriebs­kran­ken­kas­sen, All­ge­meine Orts­kran­ken­kas­sen, Ersatz­kas­sen, Innungs­kran­ken­kas­sen, die KNAPPSCHAFT und die Land­wirt­schaft­li­che Kran­ken­kasse) in einem Ange­bot. So muss das Unter­neh­men nicht selbst nach einer Kran­ken­kasse suchen – das über­nimmt die BGF-Koor­di­nie­rungs­stelle für den Betrieb! Des Wei­te­ren unter­stützt sie bei der über­be­trieb­li­chen Vernetzung.

Neben der kos­ten­freien Erst­be­ra­tung durch die Exper­tin­nen und Exper­ten der Kran­ken­kas­sen kön­nen Unter­neh­men sich bei der Umset­zung von Kon­zep­ten und Pro­gram­men zur betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung unter­stüt­zen las­sen – den Umfang bestimmt jede Kran­ken­kasse selbst. Vor­aus­set­zung ist die Über­ein­stim­mung der Maß­nah­men mit den Qua­li­täts­kri­te­rien des Leit­fa­dens Prä­ven­tion.

Kostenfreie kompetente Expertenberatung
Ein Unter­neh­men ist sich nicht sicher, ob es mehr für die Gesund­heit in sei­nem Betrieb tun soll. Es weiß nicht, wie das Ganze ange­gan­gen wer­den soll und was dazu benö­tigt wird. All das wird geklärt im Rah­men einer kos­ten­lo­sen und wett­be­werbs­neu­tra­len Erst­be­ra­tung. Die BGF-Koor­di­nie­rungs­stelle zeigt, wel­che Mög­lich­kei­ten eine betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung (BGF) bie­tet, wel­cher Nut­zen zu erwar­ten ist und wel­che Unter­stüt­zung es gibt. 
Der Weg zur Beratung

Grund­sätz­lich ste­hen zwei Wege offen, um die Bera­tung in Anspruch zu neh­men: Das Unter­neh­men kann ers­tens eine Bera­tung durch die Exper­tin­nen und Exper­ten der Kran­ken­kas­sen anfor­dern, indem hierzu ein­fach das Kon­takt­for­mu­lar aus­ge­füllt wird. Spä­tes­tens nach zwei Werk­ta­gen mel­det sich eine Kran­ken­kasse bei dem Betrieb. Alter­na­tiv kann man sich auch von sei­ner Wunsch­kran­ken­kasse bera­ten las­sen. Dazu erfolgt ein­fach eine Aus­wahl aus der Liste und man fin­det direkt die pas­sende Ansprechperson.

Was umfasst das Beratungsgespräch?

Egal, ob es sich um einen Kleinst- oder Klein­be­trieb, ein mitt­le­res Unter­neh­men oder um einen Kon­zern han­delt: Die Exper­tin­nen und Exper­ten bera­ten indi­vi­du­ell, in allen Bran­chen sowie nach fest­ge­leg­ten Stan­dards. Die Bera­tung erfolgt tele­fo­nisch oder auf Wunsch direkt vor Ort. Dem Unter­neh­men wird der BGF-Pro­zess erläu­tert, es wer­den offene Fra­gen beant­wor­tet, mög­li­che Hin­der­nisse und Stol­per­steine bespro­chen, gemein­sam mit dem Betrieb wird eine pass­ge­naue Lösung gesucht und das Bespro­chene doku­men­tiert. Auch wenn es darum geht, Maß­nah­men umzu­set­zen, beglei­tet die BGF-Koor­di­nie­rungs­stelle gern oder ver­mit­telt hilf­rei­che Part­ne­rin­nen und Partner.

Die Beratung und Unterstützung auf einen Blick
  • Klä­rung der Aus­gangs­si­tua­tion und Ziele
  • Infor­ma­tion zur Umset­zung einer nach­hal­ti­gen betrieb­li­chen Gesundheitsförderung
  • Bera­tung zu Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten durch gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen und andere Part­ne­rin­nen und Partner
  • Hand­lungs­emp­feh­lung zum wei­te­ren Vorgehen
Das Onlieportal
  • nied­rig­schwel­li­ger Zugang
  • infor­miert über die betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung, Ver­an­stal­tun­gen und unsere regio­na­len Kooperationspartner
  • ver­mit­telt Kon­takt mit
    Berater*innen auf 2 Wegen
  • ist 24 / 7 erreichbar
  • Rück­mel­dung innerhalb
    von 2 Werktagen
Zusammenarbeit mit anderen Partnern

Die BGF-Koor­di­nie­rungs­stelle arbei­tet mit den Trä­gern der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung, der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung, der Lan­des­be­hörde für Arbeits­schutz sowie wei­te­ren regio­na­len Part­nern zusam­men. Alle diese Akteure unter­stüt­zen im Pro­zess der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung. In Sach­sen koope­rie­ren sie in einer Arbeits­gruppe und stre­ben an, Ange­bote bekannt zu machen sowie ver­netzt und koor­di­niert umzu­set­zen. Durch diese Bün­de­lung der Insti­tu­tio­nen lotst die BGF-Koor­di­nie­rungs­stelle durch den „Gesund­heits­dschun­gel“.

 

Zum einem geht es darum, gemein­sam gesund­heits­för­der­li­che Struk­tu­ren und Pro­zesse auf­zu­bauen und zum ande­ren jeden Ein­zel­nen auf sei­nem Weg sich gesund zu ver­hal­ten, zu unter­stüt­zen. Wich­tig ist, dass die Gesund­heit am Arbeits­platz ganz­heit­lich in den Blick genom­men wird.

Leis­tun­gen der Kran­ken­kas­sen in der betrieb­li­chen Gesundheitsförderung 

Die Kran­ken­kas­sen beglei­ten Unter­neh­men, brin­gen ihre Exper­tise ein und unter­stüt­zen bei den ein­zel­nen Schritten:

Bedarfs­ana­lyse
Hilfe bei der Bedarfs­er­mitt­lung, z. B. durch Arbeits­un­fä­hig­keits- oder Alters­struk­tur­ana­ly­sen, Mit­ar­bei­ter­be­fra­gun­gen und Workshops.

Ziel- und Konzeptentwicklung
Beglei­tung der Ent­wick­lung von Zie­len und Maß­nah­men­kon­zep­ten sowie zu allen The­men der Mitarbeitergesundheit.

Struk­tur- und Prozessmanagement
Unter­stüt­zung beim Auf­bau betrieb­li­cher Gesund­heits­för­de­rungs­struk­tu­ren und bei der Eta­blie­rung eines betrieb­li­chen Gesundheitsförderungsprozesses.

Gestal­tung gesun­der Arbeitsbedingungen
Bera­tung zur Gestal­tung gesund­heits­för­der­li­cher Arbeits­be­din­gun­gen unter Ein­be­zie­hung des Arbeits­schut­zes, z. B. gesund­heits­ge­rechte Füh­rung, Ver­mei­dung von stän­di­gen Unter­bre­chun­gen, Rauch- und Alkoholverbot

Umset­zung von Maßnahmen
Unter­stüt­zung der Umset­zung von ver­hält­nis- und ver­hal­tens­prä­ven­ti­ven Maß­nah­men, z. B. Füh­rungs­kräf­te­schu­lun­gen, Betriebs­sport, Ernäh­rungs­be­ra­tung oder Anti-Stress-Kurse, Tabakentwöhnungsangebote.

Eva­lua­tion und Qualitätssicherung
Betrei­bung von Qua­li­täts­si­che­rung, indem die Ergeb­nisse der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung doku­men­tiert, eva­lu­iert und den Hand­lungs­be­darf für den dar­auf fol­gen­den Zyklus auf­ge­zeigt werden.

Qua­li­fi­zie­rung / Fortbildung
Qua­li­fi­zie­rung von Multiplikator*innen in Prä­ven­tion und Gesundheitsförderung.

Mode­ra­tion
Orga­ni­sa­tion und/oder Mode­ra­tion von Arbeits­grup­pen, Gesund­heits­zir­keln und ähn­li­chen Gremien.

Kom­mu­ni­ka­tion und Öffentlichkeitsarbeit
Beglei­tung der unter­neh­mens­in­ter­nen Kom­mu­ni­ka­tion und Öffent­lich­keits­ar­beit zum Thema Gesundheitsförderung.

Ver­net­zung
Ver­net­zung der Betriebe und för­dern deren Aus­tausch unter­ein­an­der, auch in Koope­ra­tion mit ande­ren Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern und Unter­neh­mens­or­ga­ni­sa­tio­nen wie z. B. dem Arbeit­ge­ber- und Berufs­Ver­band Pri­va­ter Pflege e.V., den Indus­trie- und Han­dels­kam­mern und wei­te­ren Partnern.

Mit der kos­ten­freien Bera­tung wer­den Unter­neh­men unter­stützt, in Sachen Gesund­heit aktiv zu werden. 

Haben Sie es schon gewusst: Betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung lohnt sich für Sie. Denn die Daten aus mehr als 2.400 Stu­dien zei­gen (iga.report 28): Die krank­heits­be­ding­ten Fehl­zei­ten sin­ken um durch­schnitt­lich ein Vier­tel. Das Kos­ten-Nut­zen-Ver­hält­nis (Return on Invest­ment; ROI) ist über­aus posi­tiv: Mit jedem inves­tier­ten Euro kön­nen im Ergeb­nis 2,70 Euro durch redu­zierte Fehl­zei­ten ein­ge­spart wer­den. Und: Für Inves­ti­tio­nen in den Arbeits­schutz zeigt sich ein ver­gleich­bar posi­ti­ves Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Der Kontakt zu den gesetzlichen Krankenkassen allgemein erfolgt über: