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Ab dem 16.03.2022 gilt für die Beschäf­tig­ten in den meis­ten medi­zi­ni­schen und sozia­len Ein­rich­tun­gen eine Impf­pflicht gegen COVID-19. Rechts­grund­lage für diese Impf­pflicht ist § 20a Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG). Danach müs­sen die Mit­ar­bei­ten­den einen Nach­weis über die abge­schlos­sene Imp­fung oder einen Gene­se­nen­nach­weis vorlegen.

Welche Einrichtungen sind betroffen?

Die Liste der betrof­fe­nen Ein­rich­tun­gen ist lang. Die wohl wich­tigste Infor­ma­tion für die Mit­glie­der des ABVP lau­tet: auch ambu­lante Pfle­ge­dienste bzw. deren Mit­ar­bei­ten­den sind von der Impf­pflicht betrof­fen.

Betroffene Einrichtungen
  • ambu­lante Pflegedienste,
  • Kran­ken­häu­ser,
  • Ein­rich­tun­gen für ambu­lan­tes Operieren,
  • Vor­sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dia­ly­se­ein­rich­tun­gen,
  • Tages­kli­ni­ken,
  • Ent­bin­dungs­ein­rich­tun­gen,
  • Behand­lungs- oder Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen, die mit einer der oben genann­ten Ein­rich­tun­gen ver­gleich­bar sind,
  • Arzt­pra­xen, Zahnarztpraxen,
  • Pra­xen sons­ti­ger human­me­di­zi­ni­scher Heilberufe,
  • Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Gesund­heits­diens­tes, in denen medi­zi­ni­sche Unter­su­chun­gen, Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men oder ambu­lante Behand­lun­gen durch­ge­führt werden,
  • Ret­tungs­dienste,
  • sozi­al­päd­ia­tri­sche Zen­tren nach § 119 des Fünf­ten Buches Sozialgesetzbuch,
  • medi­zi­ni­sche Behand­lungs­zen­tren für Erwach­sene mit geis­ti­ger Behin­de­rung oder schwe­ren Mehr­fach­be­hin­de­run­gen nach § 119c des Fünf­ten Buches Sozialgesetzbuch,
  • Ein­rich­tun­gen der beruf­li­chen Reha­bi­li­ta­tion nach § 51 des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch und Dienste der beruf­li­chen Rehabilitation,
  • Begut­ach­tungs- und Prüf­dienste, die auf Grund der Vor­schrif­ten des Fünf­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch oder des Elf­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch tätig werden,
  • voll- und teil­sta­tio­näre Pfle­ge­ein­rich­tun­gen für ältere, behin­derte oder pfle­ge­be­dürf­tige Menschen,

Wen betrifft die Nachweispflicht?

Alle in den Ein­rich­tun­gen Täti­gen. Dabei spielt das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis keine Rolle. Teil­zeit- oder Voll­zeit­be­schäf­tigte sind glei­cher­ma­ßen betrof­fen, aber auch Prak­ti­kan­ten, Hos­pi­tan­ten oder Aus­zu­bil­dende sowie Ehren­amt­li­che. Ebenso spielt die Art der Beschäf­ti­gung keine Rolle – egal ob Pfle­ge­kraft, Rei­ni­gungs­kraft, Küchen­hilfe oder Ver­wal­tung.

Da die Nach­weis­pflicht daran fest­ge­macht wird, ob die Per­son in der Ein­rich­tung tätig ist, dürf­ten auch all jene unter die Nach­weis­pflicht fal­len, die nicht von der Ein­rich­tung beschäf­tigt, aber trotz­dem in der Ein­rich­tung tätig sind. Das wären z.B. Hand­wer­ker, Gebäu­de­tech­ni­ker, aber auch Bera­ter oder Hono­rar­kräfte für Vor­träge, genauso wie Betreuer, Per­so­nen der Heim­auf­sicht oder externe IT-Dienst­leis­ter. Aus­ge­nom­men sind zeit­lich sehr kurze Tätig­kei­ten, wie z.B. die des Post­bo­ten oder von Lieferdiensten.

Was sagt der Datenschutz dazu?

Durch den §20a Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ist prak­tisch eine gesetz­li­che Tätig­keits­vor­aus­set­zung geschaf­fen wor­den. Damit kann eine Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten erfol­gen (gemäß §26 Abs. 3 Satz 1 BDSG). Fer­ner kann die Ver­ar­bei­tung auf die Rechts­grund­lage Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO in Ver­bin­dung mit §20a IfSG gestützt wer­den. Der Daten­schutz ver­hin­dert also nicht die Pan­de­mie­be­kämp­fung, auch wenn Poli­ti­ker dies gerne behaup­ten. Den­noch soll­ten einige Hin­weise beach­tet werden:

  • Wenn mög­lich, sollte auf Kopien ver­zich­tet wer­den und ledig­lich der Nach­weis pro­to­kol­liert wer­den (Prin­zip der Daten­spar­sam­keit).
  • Kopien der Impf­nach­weise kön­nen jedoch ange­fer­tigt und elek­tro­nisch ver­ar­bei­tet wer­den (es wird nicht per Gesetz unter­sagt). Andere Impf­in­for­ma­tio­nen dür­fen aller­dings nicht mit kopiert wer­den (B. Rei­se­imp­fun­gen etc.)
  • Doku­men­ta­tion in digi­ta­len Per­so­nal­ver­wal­tungs­sys­te­men ist mög­lich (Zugriffs­rechte müs­sen restrik­tiv sein)
Empfehlungen
  • Mit­ar­bei­tende auf die Nach­weis­pflicht auf­merk­sam machen und auf die mög­li­che Daten­wei­ter­gabe an das Gesund­heits­amt hinweisen.
  • Bei Neu­be­schäf­ti­gung: Mit­ar­bei­ter­in­for­ma­tio­nen zum Daten­schutz anpassen.
  • Ergän­zung des Ver­zeich­nis­ses der Verarbeitungstätigkeiten.
  • Auf­nahme des regio­nal zustän­di­gen Gesund­heits­am­tes in die Liste der poten­zi­el­len Datenempfänger.
Bei weiteren Fragen oder Rückfragen können Sie sich gerne an den Autor wenden.