Ab dem 16.03.2022 gilt für die Beschäftigten in den meisten medizinischen und sozialen Einrichtungen eine Impfpflicht gegen COVID-19. Rechtsgrundlage für diese Impfpflicht ist § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach müssen die Mitarbeitenden einen Nachweis über die abgeschlossene Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen.
Welche Einrichtungen sind betroffen?
Die Liste der betroffenen Einrichtungen ist lang. Die wohl wichtigste Information für die Mitglieder des ABVP lautet: auch ambulante Pflegedienste bzw. deren Mitarbeitenden sind von der Impfpflicht betroffen.
Betroffene Einrichtungen
- ambulante Pflegedienste,
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste,
- sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
- Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen,
Wen betrifft die Nachweispflicht?
Alle in den Einrichtungen Tätigen. Dabei spielt das Beschäftigungsverhältnis keine Rolle. Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte sind gleichermaßen betroffen, aber auch Praktikanten, Hospitanten oder Auszubildende sowie Ehrenamtliche. Ebenso spielt die Art der Beschäftigung keine Rolle – egal ob Pflegekraft, Reinigungskraft, Küchenhilfe oder Verwaltung.
Da die Nachweispflicht daran festgemacht wird, ob die Person in der Einrichtung tätig ist, dürften auch all jene unter die Nachweispflicht fallen, die nicht von der Einrichtung beschäftigt, aber trotzdem in der Einrichtung tätig sind. Das wären z.B. Handwerker, Gebäudetechniker, aber auch Berater oder Honorarkräfte für Vorträge, genauso wie Betreuer, Personen der Heimaufsicht oder externe IT-Dienstleister. Ausgenommen sind zeitlich sehr kurze Tätigkeiten, wie z.B. die des Postboten oder von Lieferdiensten.
Was sagt der Datenschutz dazu?
Durch den §20a Infektionsschutzgesetz ist praktisch eine gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung geschaffen worden. Damit kann eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgen (gemäß §26 Abs. 3 Satz 1 BDSG). Ferner kann die Verarbeitung auf die Rechtsgrundlage Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO in Verbindung mit §20a IfSG gestützt werden. Der Datenschutz verhindert also nicht die Pandemiebekämpfung, auch wenn Politiker dies gerne behaupten. Dennoch sollten einige Hinweise beachtet werden:
- Wenn möglich, sollte auf Kopien verzichtet werden und lediglich der Nachweis protokolliert werden (Prinzip der Datensparsamkeit).
- Kopien der Impfnachweise können jedoch angefertigt und elektronisch verarbeitet werden (es wird nicht per Gesetz untersagt). Andere Impfinformationen dürfen allerdings nicht mit kopiert werden (B. Reiseimpfungen etc.)
- Dokumentation in digitalen Personalverwaltungssystemen ist möglich (Zugriffsrechte müssen restriktiv sein)
Empfehlungen
- Mitarbeitende auf die Nachweispflicht aufmerksam machen und auf die mögliche Datenweitergabe an das Gesundheitsamt hinweisen.
- Bei Neubeschäftigung: Mitarbeiterinformationen zum Datenschutz anpassen.
- Ergänzung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten.
- Aufnahme des regional zuständigen Gesundheitsamtes in die Liste der potenziellen Datenempfänger.